2024/11/19 by Binder, Regina, Baur, Markus
#FOS: Law
paper · doi:10.35011/tirup/2024-10
Da die im jeweils aktuellen Anh zur VO (EU) 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IGA-VO) gelisteten Spezies eine Bedrohung für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen darstellen können, verpflichtet die IGA-VO die Mitgliedstaaten (MS) Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen. Für Individuen einer bereits weit verbreiteten IGA kommen hierfür ausschließlich Managementmaßnahmen(Art 19 IGA-VO) in Frage; zwar können auch diese Maßnahmen tödliche oder nicht-tödliche Mittel umfassen, doch ermächtigt die IGA-VO die MS nicht zur voraussetzungslosen Tötung von Individuen einer IGA. Aus ErwGr 25 IGA-VO ist vielmehr abzuleiten, dass die MS gehalten sind, den Einsatz nicht-letaler Mittel zu prüfen und diese bei entsprechendem Ergebnis auch anzuwenden. Zudem unterliegen auch Individuen einer IGA dem nationalen Tierschutzrecht,sodass ihre Tötung einer Rechtfertigung gem § 6 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) bedarf. Da weder die IGA-VO noch das TSchG eine Ermächtigung zur voraussetzungslosen Tötung von Individuen einer IGA beinhaltet, ist der „vernünftige Grund“ durch eine Güterabwägung zu beurteilen. Da das von freilebenden Schmuckschildkröten ausgehende Bedrohungspotential als äußerst gering zu beurteilen ist, (weitgehend) gesunden Tieren durch die Tötung aber der größtmögliche Schaden zugefügt wird, stehen der durch die Tötung erreichbare Nutzen einerseits und der dadurch verursachte Schaden andererseits in einem deutlichen Missverhältnis. Die Euthanasie freilebender Schmuckschildkröten ist daher nur im Einzelfall aufgrund einer veterinärmedizinischen Indikation gerechtfertigt.