2010/01/01 by Dietmar Willoweit
Medicine · Social Sciences · #Criminal Law and Policy #Law and Political Science #Medical and Health Sciences Research
paper · doi:10.1628/002268810791162908
crossref issued 2010/01/01 · crossref published 2010/01/01 · crossref published-print 2010/01/01 · openalex publication_date 2010/01/01 · crossref created 2010/04/22 · crossref deposited 2025/05/26 · openalex created_date 2025/10/10 · openalex updated_date 2026/05/21 · crossref indexed 2026/07/31
Stammlers Versuch, den Begriff des Rechts durch die Bedingungen des Rechtsdenkens zu bestimmen, verdient insoweit unser Interesse, als er die notwendigen Eigenschaften des Rechts nicht dem objektiven Recht, sondern den intersubjektiven Beziehungen zu entnehmen versucht. Daraus ergibt sich: Einvernehmliches Verhalten und der Schutz vor willkürlicher Gewalt sind Bedingungen jeder Rechtsordnung. Denn die Verbindlichkeit von Verträgen und der Ausgleich von Verletzungen können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Begriff des Rechts entfällt. Johann Gottlieb Fichte hat, vom Subjekt ausgehend, diesen Rechtsbegriff systematisch entwickelt. Rechtsethnologie und Rechtsgeschichte vermögen ihn empirisch zu stützen.