2024/06/18 by Wessely, Wolfgang
#FOS: Law
paper · doi:10.35011/tirup/2024-6
Der Bundesgesetzgeber knüpft an drei Stellen an das „Aussetzen“ von Tieren an. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen ausschließlich die Bezeichnung der Handlung, nämlich das „Aussetzen“ selbst, wohingegen sie sich im Übrigen nicht unerheblich voneinander unterscheiden. Die tierschutzrechtliche Relevanz auszuloten, setzt nicht nur eine Analyse der einzelnen Tatbestände für sich, sondern auch ihres Verhältnisses zueinander voraus.